2.1. Die neue Antragsmöglichkeit nach § 71 Abs 1 StPO
2.1.1. Grundlegendes
In Privatanklageverfahren fand nach der Rechtslage vor dem HiNBG ein Ermittlungsverfahren nicht statt.197 In Rechtsprechung und Lehre war anerkannt, dass in Fällen, in denen (noch) keine Anklage eingebracht werden kann, aber zur Sicherung von Beweisen oder vermögensrechtlichen Anordnungen Zwangsmaßnahmen angeordnet werden sollen, das zur Privatanklage berechtigte Opfer Anträge auf Erlassung von Anordnungen im Sinne des § 445 StPO stellen kann. Ein solcher Antrag führt zur Eröffnung des Hauptverfahrens und ist insbesondere im Immaterialgüterrecht relevant. Auf diese Weise wurde die Anordnung von Hausdurchsuchungen und Beschlagnahme sowie Sicherung von Daten, sofern diese Maßnahmen auch vermögensrechtlichen Charakter aufweisen, ermöglicht.