§ 41 Abs 9 MedienG lautet:
Psychosoziale und juristische Prozessbegleitung (§ 66b Abs 2 StPO) ist auf ihr Verlangen den in § 66b Abs 1 StPO angeführten Personen unter den dort angeführten Voraussetzungen auch für selbstständige Anträge nach § 8a, § 33 Abs 2 und § 34 Abs 3 zu gewähren.