3.1. Vorbemerkung
Die Verhetzung stellt eine strafbare Handlung gegen den öffentlichen Frieden dar und ist im 20. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelt. Von der Änderung betroffen sind die Ziffern 1 und 2 des § 283 Abs 1 StGB. Deren Tatbestand ist nach wie folgt gestaltet:
Nach § 283 Abs 1 Z 1 StGB in der früheren Fassung zu bestrafen ist, wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird: