1.1. Grundlegendes
Das Mediengesetz (MedienG) regelt in seinem dritten Abschnitt den Persönlichkeitsschutz, von welchem der erste Unterabschnitt die Entschädigungstatbestände umfasst. Darin werden für konkret definierte und in Medien verwirklichte Verletzungen von persönlichkeitsrechten Entschädigungsbeträge festgelegt, welche der Medieninhaber dem bzw. der Betroffenen zu zahlen hat.