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2. Der neue Tatbestand des § 120a StGB – Unbefugte Bildaufnahmen

Galla1. AuflMai 2021

2.1. Vorbemerkung

Unter „Upskirting“-Bildaufnahmen werden solche verstanden, bei denen unter die Bekleidung, zumeist den Rock oder das Kleid einer Frau, fotografiert wird.149149Hierzu und zum Folgenden: ErläutRV 481 BlgNR 27. GP 14. Diese Aufnahmen konterkarieren das Bestreben der Opfer, diese Körperteile dem Anblick fremder Menschen zu entziehen. In nahezu allen Smartphones sind Kameras eingebaut, welche Bildaufnahmen von hoher Qualität erzeugen können. Upskirting-Aufnahmen werden oft im öffentlichen Raum, beispielsweise auf einer Rolltreppe oder in öffentlichen Verkehrsmitteln, heimlich unter Zuhilfenahme eines Selfie-Sticks hergestellt. Durch diese Aufnahmen verletzen die Täter die Privatsphäre der Opfer. Diese müssen weiters damit rechnen, dass die Aufnahmen an andere Personen weitergegeben oder sogar im Internet veröffentlicht werden. Auch das Anfertigen

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von Nacktfotos oder derartigen Filmen ohne das Wissen und die Einwilligung der betroffenen Personen, beispielsweise in Umkleidekabinen oder öffentlichen Toiletten durch versteckt platzierte Kameras, stelle sich als Problem dar, dem mit dem geltenden Recht nicht ausreichend begegnet werden kann.

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