Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015, BGBl. I Nr. 112/2015, ist § 107c StGB neu eingeführt worden. Nach dieser Bestimmung machte sich strafbar, wer eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt (Abs 1 Z 1) oder Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereichs einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht (Abs 1 Z 2), sofern dies im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems, längere Zeit hindurch fortgesetzt geschieht und auf eine die Lebensführung des Opfers unzumutbar zu beeinträchtigen geeignete Weise. Konkret hatte § 107c StGB vor dem Inkrafttreten des HiNBG folgende Formulierung: