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2. Der Anspruch auf Unterlassung

Galla1. AuflMai 2021

2.1. Der Unterlassungsauftrag deckt die Beseitigung

Die Erläuterungen9696ErläutRV 481 BlgNR 27. GP 10. führen hierzu aus, dass ein gesetzlich vorgesehener Unterlassungsanspruch notwendig, aber auch ausreichend sei. Wie oben in Kapitel II.2.1 ausgeführt ist die Rechtsprechung des OGH zum UWG zu verallgemeinern, nach der der Unterlassungsanspruch bei einer dauerhaft abrufbaren Rechtsverletzung im Internet auch das Recht umfasst, die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands vom Verpflichteten zu verlangen. Jeder Unterlassungsauftrag deckt sohin zweckentsprechende Beseitigungsmaßnahmen als Vollstreckungshandlungen.

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