2.1. Der Unterlassungsauftrag deckt die Beseitigung
Die Erläuterungen96 führen hierzu aus, dass ein gesetzlich vorgesehener Unterlassungsanspruch notwendig, aber auch ausreichend sei. Wie oben in Kapitel II.2.1 ausgeführt ist die Rechtsprechung des OGH zum UWG zu verallgemeinern, nach der der Unterlassungsanspruch bei einer dauerhaft abrufbaren Rechtsverletzung im Internet auch das Recht umfasst, die Beseitigung des gesetzwidrigen Zustands vom Verpflichteten zu verlangen. Jeder Unterlassungsauftrag deckt sohin zweckentsprechende Beseitigungsmaßnahmen als Vollstreckungshandlungen.