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3. Formale Themen bei Verfassung der Klage

Galla1. AuflMai 2021

3.1. Welches Gericht ist zuständig?

In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit für Verfahren wegen erheblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz wurde durch Artikel 2 des HiNBG eine Änderung der Jurisdiktionsnorm (JN) vorgesehen. Konkret wurden die Verfahren nach § 549 ZPO in § 49 Abs 2 als Z 6 JN aufgenommen, sie gehören also jedenfalls vor die Bezirksgerichte. Die Bezirksgerichte seien laut Erläuterungen zur Regierungsvorlage116116ErläutRV 481 BlgNR 27. GP 9. aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen im Bereich der Gewaltschutzverfahren und des einfachen Zugangs für Bürgerin

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nen und Bürger etwa am Amtstag besser für die sachliche Behandlung dieser Verfahren geeignet als die Landesgerichte.

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