3.1. Welches Gericht ist zuständig?
In Bezug auf die sachliche Zuständigkeit für Verfahren wegen erheblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz wurde durch Artikel 2 des HiNBG eine Änderung der Jurisdiktionsnorm (JN) vorgesehen. Konkret wurden die Verfahren nach § 549 ZPO in § 49 Abs 2 als Z 6 JN aufgenommen, sie gehören also jedenfalls vor die Bezirksgerichte. Die Bezirksgerichte seien laut Erläuterungen zur Regierungsvorlage116 aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen im Bereich der Gewaltschutzverfahren und des einfachen Zugangs für Bürgerin Seite 58nen und Bürger etwa am Amtstag besser für die sachliche Behandlung dieser Verfahren geeignet als die Landesgerichte.