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2. Aussprechen gegen die amtswegige Beweisaufnahme

Albiez/Hartl1. AuflApril 2023

§ 183 Abs 1 ZPO ermächtigt das Gericht zur amtswegigen Aufnahme von Beweisen. Auch ohne entsprechenden Beweisantrag der Parteien kann das Gericht insbesondere Urkunden oder Akten beischaffen, Parteien und Zeugen laden, einen Augenschein durchführen oder eine Sachverständige bestellen.

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