§ 183 Abs 1 ZPO ermächtigt das Gericht zur amtswegigen Aufnahme von Beweisen. Auch ohne entsprechenden Beweisantrag der Parteien kann das Gericht insbesondere Urkunden oder Akten beischaffen, Parteien und Zeugen laden, einen Augenschein durchführen oder eine Sachverständige bestellen. Seite 23