vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3. Antrag auf Verwertung von Beweisergebnissen aus anderen Verfahren

Albiez/Hartl1. AuflApril 2023

Die Verwertung von Beweisergebnissen aus einem anderen Gerichtsverfahren ist gemäß § 281a ZPO in folgenden (alternativen) Fällen zulässig:

Die Parteien des gegenständlichen Verfahrens waren an dem anderen Verfahren beteiligt5757Als Partei, Nebenintervenient (OGH 1 Ob 695/88), Angeklagte, Privatankläger oder Privatbeteiligte (OGH 2 Ob 150/10p). und das Beweismittel steht nicht mehr zur Verfügung (zB weil ein Zeuge verstorben ist).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte