Die Verwertung von Beweisergebnissen aus einem anderen Gerichtsverfahren ist gemäß § 281a ZPO in folgenden (alternativen) Fällen zulässig:
Die Parteien des gegenständlichen Verfahrens waren an dem anderen Verfahren beteiligt57 und das Beweismittel steht nicht mehr zur Verfügung (zB weil ein Zeuge verstorben ist).