Jeder Beweisantrag hat das Beweismittel und die Tatsache, die bewiesen werden soll (Beweisthema), genau zu bezeichnen.49 Mangelt es dem Beweisantrag an der Angabe des verfahrensrelevanten Beweisthemas, ist dieser vom Gericht nicht aufzunehmen (§ 275 Abs 1 ZPO).50
Das in der Praxis verbreitete Beweisanbot „wie bisher“ sollte vermieden werden.51 Gleiches gilt für den bloßen Verweis auf das „offene Firmenbuch“ oder das „offene Grundbuch“ als Beweismittel.52