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1. Beweisanträge und Beweismittel

Albiez/Hartl1. AuflApril 2023

Jeder Beweisantrag hat das Beweismittel und die Tatsache, die bewiesen werden soll (Beweisthema), genau zu bezeichnen.4949RS0039882. Mangelt es dem Beweisantrag an der Angabe des verfahrensrelevanten Beweisthemas, ist dieser vom Gericht nicht aufzunehmen (§ 275 Abs 1 ZPO).5050Erkundungsbeweise sind nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (vgl RS0039973; RS0039880; RS0039881; RS0040023).

Das in der Praxis verbreitete Beweisanbot „wie bisher“ sollte vermieden werden.5151Vgl zB RG0000082; OLG Graz 21. 6. 2012, 6 R 19/12d, wonach in Beweisanbot „wie bisher“ zu unbestimmt und damit als untauglich anzusehen ist. Gleiches gilt für den bloßen Verweis auf das „offene Firmenbuch“ oder das „offene Grundbuch“ als Beweismittel.5252Vgl insb RS0110714 [T1; T2; T5]; RS0111112 (T3; T5).

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