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11. Rügepflicht gemäß § 196 ZPO

Albiez/Hartl1. AuflApril 2023

In bestimmten Fällen ist die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung sofort und ausdrücklich zu rügen, da andernfalls der Verfahrensmangel in einem allfälligen Rechtsmittel uU nicht mehr geltend gemacht werden kann.4747Vgl dazu Höllwerth in Fasching/Konecny, ZPG3 II/3 § 196 ZPO Rz 14 mwN; Trenker, Zum Anwendungsbereich der Rügelast nach § 196 ZPO, JBl 2020, 352.

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