Wendet die beklagte Partei die mangelnde sachliche oder örtliche Zuständigkeit des Gerichtes ein oder greift das Gericht die Unzuständigkeit von Amts wegen in der Verhandlung auf, kann die klagende Partei einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO auf Überweisung der Rechtssache an ein konkret zu bezeichnendes Gericht stellen.36