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8. Überweisungsantrag bei Unzuständigkeit des Gerichts

Albiez/Hartl1. AuflApril 2023

Wendet die beklagte Partei die mangelnde sachliche oder örtliche Zuständigkeit des Gerichtes ein oder greift das Gericht die Unzuständigkeit von Amts wegen in der Verhandlung auf, kann die klagende Partei einen Antrag nach § 261 Abs 6 ZPO auf Überweisung der Rechtssache an ein konkret zu bezeichnendes Gericht stellen.3636Davon zu unterscheiden ist der Überweisungsantrag gemäß § 230a ZPO, der bei amtswegiger Klagszurückweisung wegen sachlicher oder örtlicher Unzuständigkeit a limine litis oder ohne sonstige Gelegenheit für einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO binnen 14 Tagen gestellt werden kann.

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