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9. Geltendmachung der Befangenheit des Richters

Albiez/Hartl1. AuflApril 2023

Werden Ausschließungsgründe oder Gründe, die für eine Befangenheit der Richterin/des Richters sprechen, in der Verhandlung bekannt, müssen diese sofort geltend gemacht und ein Ablehnungsantrag gestellt werden.4040RS0046040; RS0045982. Maßgeblich ist das tatsächliche Bekanntwerden, nicht das Kennenmüssen (RS0045992). Jede Einlassung in die (weitere) Verhandlung und jede sonstige Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt die Verfristung des Ablehnungsgrunds.4141Das gilt zB auch für Vergleichsgespräche oder den Abschluss einer Ruhensvereinbarung (OGH 3 Ob 133/04m).

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