Werden Ausschließungsgründe oder Gründe, die für eine Befangenheit der Richterin/des Richters sprechen, in der Verhandlung bekannt, müssen diese sofort geltend gemacht und ein Ablehnungsantrag gestellt werden.40 Jede Einlassung in die (weitere) Verhandlung und jede sonstige Antragstellung nach Bekanntwerden des Befangenheitsgrunds bewirkt die Verfristung des Ablehnungsgrunds.41