Das Verhandlungsprotokoll beurkundet den Verlauf und Inhalt der mündlichen Verhandlung über den Streitgegenstand. Sofern unwidersprochen, liefert es den vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung (§ 211 Abs 1 ZPO).
Das Verhandlungsprotokoll beurkundet den Verlauf und Inhalt der mündlichen Verhandlung über den Streitgegenstand. Sofern unwidersprochen, liefert es den vollen Beweis über den Verlauf und Inhalt der Verhandlung (§ 211 Abs 1 ZPO).