Gemäß § 172 ZPO kann die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen werden.
Mit dem Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit muss konkret vorgebracht werden, dass der Ausschluss erforderlich ist, um bestimmte schutzwürdige Informationen geheim zu halten, die im Verfahren – etwa im Zuge der Beweisaufnahme – offengelegt und erörtert werden müssen (Beweisrelevanz).