Bei ausländischen Klägern (keine österreichische Staatsbürgerschaft, Sitz im Ausland)20 kann die beklagte Partei beantragen, dass der klagenden Partei der Erlag einer Sicherheitsleistung für die voraussichtlich entstehenden Prozesskosten (aktorische Kaution) aufgetragen wird (§ 57 ZPO). Dies ist auch möglich, wenn die Voraussetzungen erst im späteren Prozessverlauf eintreten (§ 58 ZPO). Seite 9