Eine detaillierte gesetzliche Regelung der Lebensgemeinschaft scheitert daher einerseits daran, dass Personen, die eine solche Lebensform anstreben, gerade die gesetzlichen Folgen einer formellen Ehe für sich ausschließen wollen, man ihnen daher gesetzliche Bestimmungen nicht „durch die Hintertür“ aufdrängen kann. Anderseits bereitet schon die Definition einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, an die dann Rechtsfolgen anzuknüpfen sind, meist unüberwindbare Schwierigkeiten.