A. Abschluss des Verlöbnisses
In Einzelfällen bestehen auch Lebensgemeinschaften, wo die Partner miteinander verlobt sind. In diesem – in der heutigen Zeit wohl immer seltener anzutreffenden – Fall kommen bei Auflösung der Lebensgemeinschaft hinsichtlich der rechtlichen Wirkungen die speziellen Bestimmungen der §§ 45 f ABGB zur Anwendung (vgl dazu Leb in Deixler-Hübner, HB Familienrecht2 39 [43 ff]).