Die nichteheliche Lebensgemeinschaft gewinnt als gewählte Form des Zusammenlebens immer mehr an Bedeutung. Viele Paare ziehen diese Lebensform der formalen, vom Gesetz geregelten Ehe oder eingetragenen Partnerschaft vor. Der Gesetzgeber duldet diese Lebensgemeinschaft zwar, indem er sie in einzelnen Bestimmungen anerkennt, doch fehlt bislang eine umfassende Regelung der Beziehungen der Partner einer Lebensgemeinschaft. Wer nun glaubt, man erspare sich durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft Streitigkeiten, die bei einer Eheauflösung ausgetragen werden müssen, der irrt: Gerade weil die Rechte und Pflichten in der Ehe/eP, aber auch die Scheidung und die vermögensmäßige Auseinandersetzung so genau geregelt werden, sind diese Streitigkeiten kalkulierbar und bieten vor allem dem sozial Schwächeren Schutz. Da für die Lebensgemeinschaft diese familienrechtlichen Regelungen fehlen, ist das Austragen von vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die sich nach Auflösung der Lebensgemeinschaft ergeben, mit einem weit größeren Risiko behaftet. Dennoch beschäftigen die Gerichte in immer stärker zunehmendem Maß auch Rechtsfragen rund um die nichteheliche Lebensgemeinschaft, wobei es zu untersuchen gilt, welche Anspruchsgrundlagen hierfür bestehen.