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VI. Erbrecht

Deixler-Huebner14. AuflNovember 2022

Die unehelichen sind den ehelichen Kindern seit dem, am 1. 1. 1991 in Kraft getretenen Erbrechtsänderungsgesetz 1989 vollkommen gleichgestellt (§ 730 ABGB), erben daher innerhalb einer Parentel (vgl S 55 ff) genauso wie die ehelichen Verwandten. Seit dem KindNamRÄG 2013 wurde der Ausdruck „eheliche und uneheliche“ Kinder überhaupt aus dem Gesetz eliminiert; stattdessen wird darauf abgestellt, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Zur Abstammung in den Fällen medizinisch unterstützter Fortpflanzung siehe S 201 f.

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