A. Geldunterhalt des Kindes durch den nicht betreuenden Elternteil
1. Allgemeines
Das außereheliche Kind ist dem ehelichen auch unterhaltsrechtlich gleichgestellt, sodass es nicht auf die rechtliche Beziehung der Eltern ankommt. Leben die Eltern mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, so haben sie nach ihren Kräften anteilig zum angemessenen Kindesunterhalt beizutragen (§ 231 Abs 1 ABGB; Limberg in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.07 § 231 Rz 1 f; Schwimann/Kolmasch, Unterhalt10 76, 124; Stabentheiner/Reiter in Rummel/Lukas, ABGB4 § 231 Rz 36; 7 Ob 182/07a iFamZ 34/08; 2 Ob 149/09i EvBl 2010/147). In diesem Fall wird dem Kind Naturalunterhalt in Form von Sach- und Dienstleistungen gewährt, die der Unterhaltspflichtige selbst erbringt oder deren Erbringung er durch Dritte bezahlt (LG Salzburg EFSlg 110.156; LG Salzburg EFSlg 116.275; LGZ Wien EFSlg 129.873; 6 Ob 11/13f iFamZ 2013/159, Neumayr; 1 Ob 24/14g iFamZ 2014/124 ua).