Hinweis:
Auch die unterhaltsrechtlichen Folgen sind – mit Ausnahme von § 69 Abs 2 EheG – in den §§ 20 ff EPG entsprechend dem Eherecht geregelt. Die Aufteilung des in der Partnerschaft geschaffenen Vermögens und die entsprechenden Vereinbarungen dazu erfolgen gem §§ 24 ff EPG in gleicher Weise wie nach den §§ 81 ff EheG. Soweit nicht explizit etwas anderes erwähnt wird, gelten wiederum die zur Ehe gemachten Ausführungen also sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften.