Hinweis:
Für eingetragene Partnerschaften wird die Auflösung wegen Verschuldens oder Zerrüttung in § 15 EPG – gleichwohl in geänderter Reihenfolge – nahezu deckungsgleich zu den §§ 49–55 EheG geregelt. Soweit nicht explizit etwas anderes erwähnt wird, gelten die zur Ehe gemachten Ausführungen also sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften.