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III. Scheidung der Ehe/Auflösung wegen Verschuldens oder wegen Zerrüttung

Deixler-Huebner14. AuflNovember 2022

Hinweis:

Für eingetragene Partnerschaften wird die Auflösung wegen Verschuldens oder Zerrüttung in § 15 EPG – gleichwohl in geänderter Reihenfolge – nahezu deckungsgleich zu den §§ 49–55 EheG geregelt. Soweit nicht explizit etwas anderes erwähnt wird, gelten die zur Ehe gemachten Ausführungen also sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften.

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