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II. Aufhebung der Ehe/Partnerschaft

Deixler-Huebner14. AuflNovember 2022

Hinweis:

Für eingetragene Partnerschaften wird die Auflösung wegen Willensmängeln in § 14 EPG nahezu deckungsgleich geregelt; soweit nicht explizit etwas anderes erwähnt wird, gelten die zur Ehe gemachten Ausführungen also sinngemäß auch für eingetragene Partnerschaften.

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