Es kommt häufig vor, dass Angehörige füreinander Haftungen übernehmen, weil die Banken sonst nicht zu einer Kreditvergabe bereit sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich eine Bürgschaftsübernahme im Nachhinein als sittenwidrig und damit unwirksam erweisen (1 Ob 87/98w SZ 71/117; 4 Ob 354/98g ecolex 1999/177, Rabl; 6 Ob 117/00z RdW 2001/21 ua; vgl Graf in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 879 Rz 162, 263; Unger, ÖBA 2004, 680). Um die Bürgschaft als sittenwidrig qualifizieren zu können, muss eine sehr massive Schutzwürdigkeit des Bürgen vorliegen, weil nur dann die Privatautonomie durch § 879 ABGB begrenzt werden <i>Deixler-Huebner</i> in <i>Deixler-Hübner/Fucik</i> (Hrsg), Scheidung, Ehe und Lebensgemeinschaft<sup>Aufl. 14</sup> (2022) Mithaftung mittelloser Angehöriger, Seite 53 Seite 53
kann. Eine solche Schutzwürdigkeit ist vor allem dann anzunehmen, wenn der Bürge selbst einkommens- und vermögenslos ist. Diese Situation ist besonders bei Bürgschaftsübernahmen im Familienkreis vorzufinden. Bei einer Kreditnahme durch einen Ehegatten besteht die Bank idR auf der Solidarhaftung des anderen Ehegatten. In der Praxis verpflichtet sich dann die einkommenslose Ehefrau als Bürgin für die Kreditverbindlichkeiten ihres Mannes. Kreditgeber muss nicht unbedingt eine Bank sein (4 Ob 45/98s ecolex 1998, 470, Rabl; 1 Ob 211/98f ecolex 1999/99, Rabl; 6 Ob 117/00z RdW 2001/21 ua; vgl auch Neumayr/Rabl in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.05 § 1347 mwN).