Hinweis:
Die Bestimmungen des 28. Hauptstücks des ABGB, in dem der Güterstand und die Ehepakte geregelt sind, sind gem § 1217 Abs 2 ABGB für eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.
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Die Bestimmungen des 28. Hauptstücks des ABGB, in dem der Güterstand und die Ehepakte geregelt sind, sind gem § 1217 Abs 2 ABGB für eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden.