A. Allgemeines
Mit dem ErbRÄG 2015 wurden neben zahlreichen sprachlichen und terminologischen Anpassungen (zB „Pflichtteilsberechtigter“ statt „Noterbe“, „Verstorbener“ bzw „letztwillig Verfügender“ statt „Erblasser“) und Modernisierungen auch größere Adaptierungen im Pflichtteilsrecht vorgenommen (vgl etwa Kathrein, EF-Z 2016/2; Kogler, EF-Z 2016/27; C. Rabl, EF-Z 2016/138; Reith, Zak 2017/328; Welser, NZ 2018/1 uva). Weitere Neuerungen sind die Einführung des sog „Pflegevermächtnisses“, eines außerordentlichen Erbrechts für Lebensgefährten, die Erweiterung des Erbrechts des Ehegatten und ein beschränktes Vorausvermächtnis an der gemeinsamen Wohnung und den Haushaltsgegenständen für Lebensgefährten. Die Neuerungen des ErbRÄG 2015 sind großteils mit 1. 1. 2017 in Kraft getreten und sind auf Todesfälle, die sich ab diesem Zeitpunkt ereignen, anzuwenden. Allerdings sind letztwillige Verfügungen, die vor diesem Zeitpunkt errichtet wurden, selbst dann nach alter Rechtslage zu beurteilen, wenn der Verstorbene nach diesem Zeitpunkt verstirbt (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB). Seite 55