An die/das | |
Schlichtungsstelle/Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über einen derartigen Antrag grundsätzlich jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet, im Verfahren außer Streitsachen. Zu beachten ist, dass in jenen Gemeinden, in denen eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, der Antrag auf nachträgliche Nutzwertfestsetzung nicht unmittelbar beim Gericht eingebracht werden kann, sondern das Verfahren zunächst bei der Schlichtungsstelle einzuleiten ist (§ 52 Abs. 3 WEG). | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Den Wohnungseigentümern und dem Verwalter wird in Abs. 2 Z. 1 ausdrücklich „insoweit“ Parteistellung im Verfahren eingeräumt, als deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können. Ob der Verwalter auch in diesem Verfahren Parteistellung hat, ist danach zu entscheiden, inwieweit seine Interessen durch die Entscheidung über den jeweiligen Antrag unmittelbar berührt werden können. Für Verfahren zur Nutzwertneufestsetzung wird durch Abs. 2 Z. 2 außerdem auch den dem Gericht bekanntgegebenen oder sonst bekanntgewordenen Wohnungseigentums-Bewerbern Parteistellung zuerkannt (T. Klicka in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 52 Rz 47 ff). |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Siehe FN 2. |
wegen: | § 9 Abs. 2, 3 iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr (sofern nicht die Schlichtungsstelle nach § 52 Abs 3 WEG zuständig ist) nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (GGG BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
An die/das | |
Schlichtungsstelle/Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 WEG entscheidet über einen derartigen Antrag grundsätzlich jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet, im Verfahren außer Streitsachen. Zu beachten ist, dass in jenen Gemeinden, in denen eine Schlichtungsstelle eingerichtet ist, der Antrag auf nachträgliche Nutzwertfestsetzung nicht unmittelbar beim Gericht eingebracht werden kann, sondern das Verfahren zunächst bei der Schlichtungsstelle einzuleiten ist (§ 52 Abs. 3 WEG). | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Den Wohnungseigentümern und dem Verwalter wird in Abs. 2 Z. 1 ausdrücklich „insoweit“ Parteistellung im Verfahren eingeräumt, als deren Interessen durch die Entscheidung über den Antrag unmittelbar berührt werden können. Ob der Verwalter auch in diesem Verfahren Parteistellung hat, ist danach zu entscheiden, inwieweit seine Interessen durch die Entscheidung über den jeweiligen Antrag unmittelbar berührt werden können. Für Verfahren zur Nutzwertneufestsetzung wird durch Abs. 2 Z. 2 außerdem auch den dem Gericht bekanntgegebenen oder sonst bekanntgewordenen Wohnungseigentums-Bewerbern Parteistellung zuerkannt (T. Klicka in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht4 § 52 Rz 47 ff). |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Siehe FN 2. |
wegen: | § 9 Abs. 2, 3 iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr (sofern nicht die Schlichtungsstelle nach § 52 Abs 3 WEG zuständig ist) nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (GGG BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
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