An das | |
Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 WEG sind WE-rechtliche Anträge – mit Ausnahme der Anträge nach § 9 Abs. 2 bzw Abs. 3 WEG – unabhängig vom Bestehen einer Schlichtungsstelle jeweils unmittelbar bei Gericht einzubringen. Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Antragslegitimiert ist ausschließlich der Wohnungseigentümer und nicht der schlichte Miteigentümer. Das Änderungsrecht kommt einem WE-Bewerber auch schon vor Einverleibung seines WE zu, wenn zu seinen Gunsten bloß die Zusage der Einräumung von WE gemäß § 40 Abs. 2 WEG angemerkt ist und er das WE-Objekt bezogen hat (OGH 5 Ob 173/09i wobl 2009, 159/55). Bei einer bestehenden Eigentümerpartnerschaft kann das Änderungsrecht nur von beiden Partnern gemeinsam ausgeübt werden. |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Nach der jüngeren Rechtsprechung (vgl. OGH 5 Ob 97/12v, 5 Ob 172/10w) sind dem Verfahren sämtliche Wohnungseigentümer, und zwar auch jene, die dem Änderungsbegehren bereits zugestimmt haben, als Antragsgegner beizuziehen. Die Sachentscheidung muss zwingend für und gegen alle Wohnungseigentümer gleich lauten. Diese einheitliche Beschlusswirkung ergibt sich aus der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern, das die Zustimmung aller (übrigen) und nicht nur einzelner Teilhaber erfordert (OGH 5 Ob 19/16d). Ist eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG erforderlich, ist die Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer oder des Verwalters keinesfalls ausreichend (vgl. MietSlg 32.484). Zu beachten ist, dass der die Änderung vornehmende Wohnungseigentümer nach hA von jedem einzelnen Wohnungseigentümer wegen Eingriffs in dessen Anteilsrecht im streitigen Rechtsweg nach allgemeinen Grundsätzen petitorisch auf Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie – gegebenenfalls – auf Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden kann (vgl. A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht4 § 16 Rz 59). |
wegen: | § 16 Abs. 2 WEG iVm § 52 Abs. 1 Z. 2 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
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Bezirksgericht11Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 WEG sind WE-rechtliche Anträge – mit Ausnahme der Anträge nach § 9 Abs. 2 bzw Abs. 3 WEG – unabhängig vom Bestehen einer Schlichtungsstelle jeweils unmittelbar bei Gericht einzubringen. Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft gelegen ist, im Verfahren außer Streitsachen. | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Antragslegitimiert ist ausschließlich der Wohnungseigentümer und nicht der schlichte Miteigentümer. Das Änderungsrecht kommt einem WE-Bewerber auch schon vor Einverleibung seines WE zu, wenn zu seinen Gunsten bloß die Zusage der Einräumung von WE gemäß § 40 Abs. 2 WEG angemerkt ist und er das WE-Objekt bezogen hat (OGH 5 Ob 173/09i wobl 2009, 159/55). Bei einer bestehenden Eigentümerpartnerschaft kann das Änderungsrecht nur von beiden Partnern gemeinsam ausgeübt werden. |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Nach der jüngeren Rechtsprechung (vgl. OGH 5 Ob 97/12v, 5 Ob 172/10w) sind dem Verfahren sämtliche Wohnungseigentümer, und zwar auch jene, die dem Änderungsbegehren bereits zugestimmt haben, als Antragsgegner beizuziehen. Die Sachentscheidung muss zwingend für und gegen alle Wohnungseigentümer gleich lauten. Diese einheitliche Beschlusswirkung ergibt sich aus der Beschaffenheit des Rechtsverhältnisses zwischen den Wohnungseigentümern, das die Zustimmung aller (übrigen) und nicht nur einzelner Teilhaber erfordert (OGH 5 Ob 19/16d). Ist eine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG erforderlich, ist die Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer oder des Verwalters keinesfalls ausreichend (vgl. MietSlg 32.484). Zu beachten ist, dass der die Änderung vornehmende Wohnungseigentümer nach hA von jedem einzelnen Wohnungseigentümer wegen Eingriffs in dessen Anteilsrecht im streitigen Rechtsweg nach allgemeinen Grundsätzen petitorisch auf Beseitigung der Änderung und Wiederherstellung des früheren Zustandes sowie – gegebenenfalls – auf Unterlassung künftiger Änderungen verhalten werden kann (vgl. A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht4 § 16 Rz 59). |
wegen: | § 16 Abs. 2 WEG iVm § 52 Abs. 1 Z. 2 WEG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Es besteht zwar kein Anwaltszwang, jedoch ist gemäß § 53 WEG die Gerichtsgebühr nach TP 12 lit. c Z. 7 GGG zu entrichten, welche derzeit EUR 87,00 beträgt (BGBl 1984/501 idF BGBl 2021/86). |
A N T R A G
auf Duldung von Änderungen