An das | ||
Bezirksgericht22Gemäß § 49 Abs. 2 Z. 5 JN ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das Mietobjekt befindet. | ||
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname] | |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname] | |
wegen: | Mietobjekt [Anschrift] [Angabe des Streitwertes]33Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren beträgt gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. b GGG EUR 750,00. Werden gegen den Übergabsauftrag keine Einwendungen erhoben, steht dem Vermieter für den Antrag kein Kostenersatz zu (RIS-Justiz RSP0000076). | |
2-fach | ||
2 Beilagen |
An das | ||
Bezirksgericht22Gemäß § 49 Abs. 2 Z. 5 JN ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel sich das Mietobjekt befindet. | ||
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname] | |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname] | |
wegen: | Mietobjekt [Anschrift] [Angabe des Streitwertes]33Die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren beträgt gemäß § 16 Abs. 1 Z. 1 lit. b GGG EUR 750,00. Werden gegen den Übergabsauftrag keine Einwendungen erhoben, steht dem Vermieter für den Antrag kein Kostenersatz zu (RIS-Justiz RSP0000076). | |
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2 Beilagen |
A N T R A G
gem. § 567 ZPO 44Der Auftrag zur Übergabe bzw. Übernahme des Bestandobjekts hat im Unterschied zur gerichtlichen Aufkündigung keinerlei rechtsgestaltenden Charakter, sondern dient vielmehr der vorbeugenden Schaffung eines Exekutionstitels in den Fällen, in denen Bestandverträge ohne vorhergehende Aufkündigung nach Ablauf einer bestimmten Zeit erlöschen (Frauenberger in Rechberger [Hrsg], Kommentar zur ZPO4 [2014] § 567 ZPO Rz 1). Die Rsp lässt den Übergabsauftrag aber auch in Fällen zu, in denen ein ursprünglich unbefristet abgeschlossener Bestandvertrag durch einvernehmliche Auflösung zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet werden soll (LGZ Wien MietSlg 28.627) oder wenn der Bestandvertrag gem. § 1112 ABGB wegen Untergangs der Bestandsache automatisch aufgelöst ist (LGZ Wien 39 R 82/03b MietSlg 55.774).