An das/die | |
Bezirksgericht/Schlichtungsstelle11Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, sofern eine solche für die jeweilige Gemeinde besteht. Auf welche Gemeinden dies zutrifft, wird vom Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres durch Kundmachung festgestellt (zuletzt BGBl. 1979/299). | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Es haben alle Mieter Parteistellung (einheitliche Streitpartei, OGH 5 Ob 103/09x) und sind daher dem Verfahren beizuziehen, auch wenn sie sich formell nicht daran beteiligen (OGH 5 Ob 23/01w). |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Der Antrag ist gegen alle Mit- bzw. Wohnungseigentümer zu richten, da der Verteilungsschlüssel nur für alle Wohnobjekte im Sinne des § 17 MRG festgestellt werden kann und zwar unabhängig davon, wie diese Objekte benützt werden, ob sie vermietet sind oder nicht, ob sie im Wohnungseigentum stehen oder einem schlichten Miteigentümer zugeordnet sind (vgl. OGH 5 Ob 23/01w). |
wegen: | § 17 MRG iVm § 37 Abs. 1 Z. 9 MRG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00. |
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Bezirksgericht/Schlichtungsstelle11Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, sofern eine solche für die jeweilige Gemeinde besteht. Auf welche Gemeinden dies zutrifft, wird vom Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres durch Kundmachung festgestellt (zuletzt BGBl. 1979/299). | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Es haben alle Mieter Parteistellung (einheitliche Streitpartei, OGH 5 Ob 103/09x) und sind daher dem Verfahren beizuziehen, auch wenn sie sich formell nicht daran beteiligen (OGH 5 Ob 23/01w). |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]33Der Antrag ist gegen alle Mit- bzw. Wohnungseigentümer zu richten, da der Verteilungsschlüssel nur für alle Wohnobjekte im Sinne des § 17 MRG festgestellt werden kann und zwar unabhängig davon, wie diese Objekte benützt werden, ob sie vermietet sind oder nicht, ob sie im Wohnungseigentum stehen oder einem schlichten Miteigentümer zugeordnet sind (vgl. OGH 5 Ob 23/01w). |
wegen: | § 17 MRG iVm § 37 Abs. 1 Z. 9 MRG44Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00. |
A N T R A G
auf Feststellung des Verteilungsschlüssels