An das/die | |
Bezirksgericht/Schlichtungsstelle11Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, sofern eine solche für die jeweilige Gemeinde besteht. Auf welche Gemeinden dies zutrifft, wird vom Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres durch Kundmachung festgestellt (zuletzt BGBl. 1979/299). | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname] |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]22Passiv legitimiert für den Rückstellungsanspruch auf die Barkaution ist derjenige, der im Fälligkeitszeitpunkt Vertragspartner des Mieters ist. Wird also der Mietgegenstand (zwangsweise) veräußert und kommt es dadurch zu einem Vermieterwechsel, ist Schuldner des Rückforderungsanspruchs der neue Vermieter (Hofmann in Rummel I3 Rz 7 zu § 447 ABGB; Wolf, wobl 1999, 343 [344]; 7 Ob 53/01x wobl 2002, 279/89 = MietSlg 53.179 = immolex 2001, 297/163; 9 Ob 160/02y wobl 2003, 291/155 = MietSlg 55.243 = immolex 2003, 133/72; 8 Ob 76/05t MietSlg 57.182; RIS-Justiz RS0105724). |
wegen: | § 16b Abs. 2 MRG iVm § 37 Abs. 1 Z. 8b MRG33Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00. |
An das/die | |
Bezirksgericht/Schlichtungsstelle11Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, sofern eine solche für die jeweilige Gemeinde besteht. Auf welche Gemeinden dies zutrifft, wird vom Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres durch Kundmachung festgestellt (zuletzt BGBl. 1979/299). | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname] |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname]22Passiv legitimiert für den Rückstellungsanspruch auf die Barkaution ist derjenige, der im Fälligkeitszeitpunkt Vertragspartner des Mieters ist. Wird also der Mietgegenstand (zwangsweise) veräußert und kommt es dadurch zu einem Vermieterwechsel, ist Schuldner des Rückforderungsanspruchs der neue Vermieter (Hofmann in Rummel I3 Rz 7 zu § 447 ABGB; Wolf, wobl 1999, 343 [344]; 7 Ob 53/01x wobl 2002, 279/89 = MietSlg 53.179 = immolex 2001, 297/163; 9 Ob 160/02y wobl 2003, 291/155 = MietSlg 55.243 = immolex 2003, 133/72; 8 Ob 76/05t MietSlg 57.182; RIS-Justiz RS0105724). |
wegen: | § 16b Abs. 2 MRG iVm § 37 Abs. 1 Z. 8b MRG33Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00. |
A N T R A G44§ 16b MRG ist nur im Vollanwendungsbereich des MRG anzuwenden. Im Teilanwendungsbereich ist die Kautionsrückgabe mittels Klage zu fordern.