An das/die Bezirksgericht/Schlichtungsstelle11Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, sofern eine solche für die jeweilige Gemeinde besteht. Auf welche Gemeinden dies zutrifft, wird vom Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres durch Kundmachung festgestellt (zuletzt BGBl. 1979/299). | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Der Antrag nach § 15 Abs. 4 MRG kann ebenso auch vom Vermieter gestellt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn die ursprüngliche Vereinbarung bloß auf die Pauschalierung der Mietzinsbestandteile zum Zweck der Vereinfachung gerichtet war, da der Vermieter sodann künftig die vollen Betriebskosten vom Mieter einheben darf, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass diese im vereinbarten Pauschalmietzins keine Deckung finden (strittig; vgl. OGH 5 Ob 285/98t; 5 Ob 218/14s; 3 Ob 218/09v; RIS-Justiz RS0111293; s. auch FN 16). [Anschrift] |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname Hauseigentümer/in] [Anschrift] |
wegen: | § 15 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 Z. 8a MRG33Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00. |
An das/die Bezirksgericht/Schlichtungsstelle11Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, sofern eine solche für die jeweilige Gemeinde besteht. Auf welche Gemeinden dies zutrifft, wird vom Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres durch Kundmachung festgestellt (zuletzt BGBl. 1979/299). | |
Antragsteller/in: | [Vor- und Zuname]22Der Antrag nach § 15 Abs. 4 MRG kann ebenso auch vom Vermieter gestellt werden. Dies ist dann sinnvoll, wenn die ursprüngliche Vereinbarung bloß auf die Pauschalierung der Mietzinsbestandteile zum Zweck der Vereinfachung gerichtet war, da der Vermieter sodann künftig die vollen Betriebskosten vom Mieter einheben darf, wenn sich im Verfahren herausstellt, dass diese im vereinbarten Pauschalmietzins keine Deckung finden (strittig; vgl. OGH 5 Ob 285/98t; 5 Ob 218/14s; 3 Ob 218/09v; RIS-Justiz RS0111293; s. auch FN 16). [Anschrift] |
Antragsgegner/in: | [Vor- und Zuname Hauseigentümer/in] [Anschrift] |
wegen: | § 15 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 Z. 8a MRG33Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00. |
A N T R A G44Der Antrag in der vorliegenden Form gilt nur für Hauptmietverhältnisse, welche dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen.