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3.16. Antrag auf Erhöhung der Hauptmietzinse mit Antragsbegehren auf Grundsatzentscheidung und Einhebung einer vorläufigen Erhöhung (§§ 18 ff MRG iVm § 37 Abs. 1 Z. 10 MRG) (Fidi/Unger)

Fidi/Unger1. AuflJuni 2021

An das/die

 

Bezirksgericht/Schlichtungsstelle11Gemäß § 39 Abs. 1 MRG kann ein Verfahren nach § 37 Abs. 1 MRG erst dann bei Gericht eingeleitet werden, wenn die Sache vorher bei der Schlichtungsstelle anhängig gemacht worden ist, sofern eine solche für die jeweilige Gemeinde besteht. Auf welche Gemeinden dies zutrifft, wird vom Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Inneres durch Kundmachung festgestellt (zuletzt BGBl. 1979/299).

Antragsteller/in:

[Vor- und Zuname]22Grundsätzlich ist der Vermieter sämtlicher Mietgegenstände im Haus aktivlegitimiert. Wenn es sich um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt (wiederkehrende, notwendige und zweckmäßige Instandhaltungsmaßnahmen), ist im Falle einer Vermietermehrheit der verwaltende Mehrheitseigentümer oder der bestellte Verwalter als Vertreter für die Eigentümer antragsberechtigt. Antragsberechtigt sind weiters der für die Liegenschaft bestellte Zwangsverwalter und die Gemeinde, in der das Haus gelegen ist (vgl Schinnagl in Illedits/Reich-Rohrwig [Hrsg], Wohnrecht3 [2018] § 18 MRG Rz 3, mwN). Nicht aktivlegimitiert ist der Mieter. Dieser kann lediglich die Durchführung von Erhaltungsarbeiten im Wege des § 6 MRG erzwingen.
[Anschrift]

Antragsgegner/in:

[Vor- und Zuname]
[Anschrift]

wegen:

§§ 18, 18a, 18b, 18c, 19 MRG iVm § 37 Abs. 1 Z. 10 MRG33Die Bemessungsgrundlage der Rechtsanwaltskosten ist nach § 10 Z. 3 RATG zu bestimmen. Die Gerichtsgebühr beträgt nach TP 12 lit. c Z. 4 GGG BGBl. 1984/501 idF BGBl. 2021/86 in Verfahren gem. § 37 MRG derzeit EUR 87,00.

A N T R A G44Der Antrag in der vorliegenden Form gilt nur für Hauptmietverhältnisse, welche dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen.

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