EINSCHREIBEN22Der Versand als Einschreiben ist nicht zwingend erforderlich. Diese Versandart ist allerdings – auch zu Beweiszwecken – ratsam, da der Versand als Einschreiben idR die Zustellung an den Empfänger bzw. einen Ersatzempfänger gewährleistet. |
Herrn/Frau [Mieter/Mieterin] |
[Name] |
[Adresse]33Sofern ein Wärmeabnehmer sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt und dem Wärmeabgeber einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bekanntgegeben hat, ist die Information über die Abrechnung an die angegebene Anschrift zu übersenden. Unterlässt der Wärmeabnehmer diese Bekanntgabe, so genügt für eine gehörige Rechnungslegung ihm gegenüber die Zusendung der Information über die Abrechnung an die Anschrift des Nutzungsobjekts (§ 18 Abs. 2 HeizKG). |
[Ort], am [Datum] |
EINSCHREIBEN22Der Versand als Einschreiben ist nicht zwingend erforderlich. Diese Versandart ist allerdings – auch zu Beweiszwecken – ratsam, da der Versand als Einschreiben idR die Zustellung an den Empfänger bzw. einen Ersatzempfänger gewährleistet. |
Herrn/Frau [Mieter/Mieterin] |
[Name] |
[Adresse]33Sofern ein Wärmeabnehmer sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt und dem Wärmeabgeber einen inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bekanntgegeben hat, ist die Information über die Abrechnung an die angegebene Anschrift zu übersenden. Unterlässt der Wärmeabnehmer diese Bekanntgabe, so genügt für eine gehörige Rechnungslegung ihm gegenüber die Zusendung der Information über die Abrechnung an die Anschrift des Nutzungsobjekts (§ 18 Abs. 2 HeizKG). |
[Ort], am [Datum] |
Heizkostenabrechnung44Gem. § 24 Abs. 1 MRG hat die Abrechnung der Heizkosten bei Bestehen einer Gemeinschaftsanlage (d.h. einer Anlage, zu deren Nutzung alle Mieter berechtigt sind) bei Anwendbarkeit des HeizKG nach dessen Bestimmungen und subsidiär nach § 17 MRG zu erfolgen (siehe zur Verteilung nach § 17 MRG Musterschreiben 1.9.).
Gem. § 24 Abs. 3 MRG kommt – bei Nichtanwendung des HeizKG – betreffend die Abrechnung der Kosten einer gemeinschaftlichen Wärmeversorgungsanlage die Bestimmung des § 21 Abs. 3 bis 5 MRG sinngemäß zur Anwendung. Sofern der Vermieter die Jahrespauschalverrechnung mit Einhebung eines monatlichen Akontos und Abrechnung im Nachhinein (§ 21 Abs. 3 MRG) wählt, hat er daher bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres die im laufenden Kalenderjahr fälligen Heizkosten abzurechnen und die Abrechnung an einer geeigneten Stelle des Hauses aufzulegen. Die Auflage der Abrechnung kann bei einem Mieter, beim Vermieter, einem Wohnungseigentümer, aber auch nach wie vor beim Hausbesorger erfolgen. Auch ein Hausanschlag (MietSlg 38.382) oder die direkte Übermittlung einer Kopie der Abrechnung an die Mieter kommt zur Erfüllung der Rechnungslegungspflicht in Betracht (Hausmann in Hausmann/Vonkilch [Hrsg], Kommentar Österreichisches Wohnrecht – MRG3 [2013] § 20 MRG Rz 58). Auf die Auflage der Abrechnung und die Möglichkeit, die Belege einzusehen, ist in geeigneter Weise hinzuweisen (MietSlg 37.360, 38.381, 40.382; Würth in Rummel II2 Rz 9 zu § 20 MRG). [Jahr]/[Monat, Jahr] bis [Monat, Jahr]
Mietobjekt: Wohnung in [Adresse], Top […]