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1.9. Bekanntgabe eines neuen Verteilungsschlüssels und Vorschreibung eines höheren/niedrigeren Betriebskostenakontos und/oder höheren Akontos für besondere Aufwendungen (§§ 17 Abs. 1, 1a, 21 Abs. 3, 24 Abs 3 MRG)11Dieses Muster gilt für Mietgegenstände, die gem. § 1 Abs. 1 MRG dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen. (Fidi/Unger)

Fidi/Unger1. AuflJuni 2021

EINSCHREIBEN22Der Versand als Einschreiben ist nicht zwingend erforderlich. Diese Versandart ist allerdings – auch zu Beweiszwecken – ratsam, da der Versand als Einschreiben idR die Zustellung an den Empfänger bzw. einen Ersatzempfänger gewährleistet. Alternativ kann zumindest die Bekanntgabe des neuen Verteilungsschlüssels per Hausanschlag erfolgen (OGH 6 Ob 146/00i wobl 2002, 17).

Herrn/Frau [Mieter/in]

[Name]

[Adresse]

[Ort], am [Datum]

Bekanntgabe eines neuen Verteilungsschlüssels iSd § 17 Abs. 1, 1a MRG33Gem. § 17 Abs. 1, 1a MRG richtet sich der Verteilungsschlüssel der Aufwendungen des Hauses

  • betreffend einzelne Aufwendungen nach Vereinbarung, sofern zwischen Vermieter und allen Mietern des Hauses eine diesbezügliche Vereinbarung besteht,
  • betreffend einzelne verbrauchsabhängige Aufwendungen nach Verbrauch, sofern zwischen Vermieter und 2/3 der Mieter eine diesbezügliche Vereinbarung besteht und die Erfassung der Verbrauchsanteile bei wirtschaftlich vernünftigem Kostenaufwand durch Messvorrichtungen erfasst werden kann,
  • ansonsten bzw. betreffend jene Aufwendungen, über die keine der oben genannten Vereinbarungen besteht, nach dem Verhältnis der Nutzflächen (der einzelnen Mietgegenstände zu den objektiv vermietbaren Objekten). Zur Berechnung der Nutzfläche siehe § 17 Abs. 2 MRG.

Bei Änderung einer der vorangehenden Punkte ändert sich auch der Verteilungsschlüssel der (einzelnen) Aufwendungen und dementsprechend auch der Anteil der diversen Mietobjekte an den (einzelnen) Aufwendungen. Die einseitige Festsetzung eines neuen Verteilungsschlüssels durch den Vermieter ist unzulässig. Dies wurde auch vom OGH in seiner Klauselentscheidung im Jahr 2006 (Klausel 13) ausgesprochen (OGH 7 Ob 78/06f). mit Änderung der Betriebskostenvorschreibung44Eine Änderung der Betriebskostenvorschreibung ergibt sich nur bei Mietverhältnissen, bei denen die Verrechnung der Betriebskosten nach der Jahrespauschalverrechnung gem. § 21 Abs. 3 MRG erfolgt. Bei der Einzelvorschreibung der Betriebskosten nach § 21 Abs. 4 MRG sind einfach die zukünftig zu verrechnenden Betriebskosten entsprechend dem neuen Verteilungsschlüssel aufzuteilen. und/oder Vorschreibung über besondere Aufwendungen55Eine Änderung der Vorschreibung von besonderen Aufwendungen ergibt sich nur bei Mietverhältnissen, bei denen die Verrechnung der besonderen Aufwendungen nach der Jahrespauschalverrechnung gem. § 24 Abs. 3 iVm § 21 Abs. 3 MRG erfolgt. Bei der Einzelvorschreibung der besonderen Aufwendungen nach § 24 Abs. 3 iVm § 21 Abs. 4 MRG sind einfach die zukünftig zu verrechnenden Betriebskosten entsprechend dem neuen Verteilungsschlüssel aufzuteilen. betreffend das

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