EINSCHREIBEN22Der Versand als Einschreiben ist nicht zwingend erforderlich. Diese Versandart ist allerdings – auch zu Beweiszwecken – ratsam, da der Versand als Einschreiben idR die Zustellung an den Empfänger bzw. einen Ersatzempfänger gewährleistet. Alternativ kann zumindest die Bekanntgabe des neuen Verteilungsschlüssels per Hausanschlag erfolgen (OGH 6 Ob 146/00i wobl 2002, 17). |
Herrn/Frau [Mieter/in] |
[Name] |
[Adresse] |
[Ort], am [Datum] |
EINSCHREIBEN22Der Versand als Einschreiben ist nicht zwingend erforderlich. Diese Versandart ist allerdings – auch zu Beweiszwecken – ratsam, da der Versand als Einschreiben idR die Zustellung an den Empfänger bzw. einen Ersatzempfänger gewährleistet. Alternativ kann zumindest die Bekanntgabe des neuen Verteilungsschlüssels per Hausanschlag erfolgen (OGH 6 Ob 146/00i wobl 2002, 17). |
Herrn/Frau [Mieter/in] |
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Bekanntgabe eines neuen Verteilungsschlüssels iSd § 17 Abs. 1, 1a MRG33Gem. § 17 Abs. 1, 1a MRG richtet sich der Verteilungsschlüssel der Aufwendungen des Hauses
Bei Änderung einer der vorangehenden Punkte ändert sich auch der Verteilungsschlüssel der (einzelnen) Aufwendungen und dementsprechend auch der Anteil der diversen Mietobjekte an den (einzelnen) Aufwendungen. Die einseitige Festsetzung eines neuen Verteilungsschlüssels durch den Vermieter ist unzulässig. Dies wurde auch vom OGH in seiner Klauselentscheidung im Jahr 2006 (Klausel 13) ausgesprochen (OGH 7 Ob 78/06f). mit Änderung der Betriebskostenvorschreibung44Eine Änderung der Betriebskostenvorschreibung ergibt sich nur bei Mietverhältnissen, bei denen die Verrechnung der Betriebskosten nach der Jahrespauschalverrechnung gem. § 21 Abs. 3 MRG erfolgt. Bei der Einzelvorschreibung der Betriebskosten nach § 21 Abs. 4 MRG sind einfach die zukünftig zu verrechnenden Betriebskosten entsprechend dem neuen Verteilungsschlüssel aufzuteilen. und/oder Vorschreibung über besondere Aufwendungen55Eine Änderung der Vorschreibung von besonderen Aufwendungen ergibt sich nur bei Mietverhältnissen, bei denen die Verrechnung der besonderen Aufwendungen nach der Jahrespauschalverrechnung gem. § 24 Abs. 3 iVm § 21 Abs. 3 MRG erfolgt. Bei der Einzelvorschreibung der besonderen Aufwendungen nach § 24 Abs. 3 iVm § 21 Abs. 4 MRG sind einfach die zukünftig zu verrechnenden Betriebskosten entsprechend dem neuen Verteilungsschlüssel aufzuteilen. betreffend das