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1.3. Anhebung des Mietzinses einer Geschäftsräumlichkeit, Anerkennung des Unternehmenswerbers bei einem gespaltenen Mietverhältnis (§ 46a Abs. 5 MRG)11Diese – ebenfalls eine „Fünfzehntelanhebung“ gewährende – Norm (siehe auch Musterschreiben 1.1.) setzt voraus, dass erstens durch die Veräußerung eines im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens ohne Übergang der Hauptmietrechte vor dem 1. 1. 1982 ein Mietverhältnis entstand, bei dem im Innenverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des Unternehmens die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis an den Erwerber übertragen wurden, sowie zweitens, dass der Vermieter den Erwerber des Unternehmens als neuen Hauptmieter „anerkennt“. Damit bezieht sich der Gesetzgeber auf ein sogenanntes „gespaltenes Mietverhältnis“, also ein dreipersonales Rechtsverhältnis zwischen Vermieter, Mieter (= Unternehmensveräußerer) und dem Erwerber des Unternehmens, wo Letzterer nach Art einer stillen Zession die Rechte der Nutzung des Bestandobjekts (ohne direkte Rechtsbeziehung zum Vermieter) erwirbt, während die Bestandnehmerpflichten beim Mieter verbleiben (vgl. dazu T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3, MRG § 46a Rz 37 mwN). Ein derartiges Rechtsverhältnis kann (nur) dann entstehen, wenn keine – gesetzliche und rechtsgeschäftliche – Vertragsübernahme erfolgt(e). Auch heute noch ist diese Neuentstehung etwa im Teilanwendungsbereich des MRG, sofern man in diesem Fall mit der Rechtsprechung keine analoge Anwendung der §§ 12a, 46a MRG zulässt, möglich. Voraussetzung ist aber, dass das veräußerte Unternehmen weiterhin von dessen Erwerber im Mietgegenstand betrieben wird. Zur Fünfzehntelanhebung an sich vgl. FN 1 zu Muster 1.1. nach § 46a Abs. 2 MRG. (Fidi/Unger)

Fidi/Unger1. AuflJuni 2021

[Ort], am [Datum]

EINSCHREIBEN22Der Versand als Einschreiben ist nicht zwingend erforderlich. Diese Versandart ist allerdings – auch zu Beweiszwecken – ratsam, da der Versand als Einschreiben idR die Zustellung an den Empfänger bzw. einen Ersatzempfänger gewährleistet.

Herrn/Frau [Rechtsnachfolger/in des/der ursprünglichen Hauptmieters/Haupmieterin]

[Name]

[Adresse]

Mietzinsanhebungnach Unternehmenserwerb

Sehr geehrte(r) [Unternehmenserwerber/in]!33Die Anerkennung des Unternehmenserwerbers als Hauptmieter bedeutet, dass der „alte“ = ursprüngliche) Hauptmieter mit Zugang der Erklärung des Vermieters an den Erwerber des Unternehmens (also an einen am ursprünglichen Mietvertrag nicht beteiligten Dritten!) diesen nunmehr als (neuen) Hauptmieter „anerkennt“, gemäß § 46 Abs. 5 letzter Satz MRG aus dem dreipersonalen Rechtsverhältnis ausscheidet und ein („normales“) Mietverhältnis zwischen Vermieter und Unternehmenserwerber zustande kommt. Der ursprüngliche Hauptmieter hat keinerlei Möglichkeit, eine derartige Beendigung seiner Rechtsstellung zu verhindern, vielmehr ist dies allein in das Belieben des Vermieters gestellt, woraus umgekehrt folgt, dass auch der Unternehmenserwerber keinerlei Möglichkeit zur Erzwingung dieser Änderung (aber auch nicht zu deren Ablehnung!) besitzt (vgl. T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3, MRG § 46a Rz 39 mwN).

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