[Ort], am [Datum] |
EINSCHREIBEN22Der Versand als Einschreiben ist nicht zwingend erforderlich. Diese Versandart ist allerdings – auch zu Beweiszwecken – ratsam, da der Versand als Einschreiben idR die Zustellung an den Empfänger bzw. einen Ersatzempfänger gewährleistet. |
Herrn/Frau [Rechtsnachfolger/in des/der ursprünglichen Hauptmieters/Haupmieterin] |
[Name] |
[Adresse] |
Mietzinsanhebungnach Unternehmenserwerb |
Sehr geehrte(r) [Unternehmenserwerber/in]!33Die Anerkennung des Unternehmenserwerbers als Hauptmieter bedeutet, dass der „alte“ = ursprüngliche) Hauptmieter mit Zugang der Erklärung des Vermieters an den Erwerber des Unternehmens (also an einen am ursprünglichen Mietvertrag nicht beteiligten Dritten!) diesen nunmehr als (neuen) Hauptmieter „anerkennt“, gemäß § 46 Abs. 5 letzter Satz MRG aus dem dreipersonalen Rechtsverhältnis ausscheidet und ein („normales“) Mietverhältnis zwischen Vermieter und Unternehmenserwerber zustande kommt. Der ursprüngliche Hauptmieter hat keinerlei Möglichkeit, eine derartige Beendigung seiner Rechtsstellung zu verhindern, vielmehr ist dies allein in das Belieben des Vermieters gestellt, woraus umgekehrt folgt, dass auch der Unternehmenserwerber keinerlei Möglichkeit zur Erzwingung dieser Änderung (aber auch nicht zu deren Ablehnung!) besitzt (vgl. T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3, MRG § 46a Rz 39 mwN). |
[Ort], am [Datum] |
EINSCHREIBEN22Der Versand als Einschreiben ist nicht zwingend erforderlich. Diese Versandart ist allerdings – auch zu Beweiszwecken – ratsam, da der Versand als Einschreiben idR die Zustellung an den Empfänger bzw. einen Ersatzempfänger gewährleistet. |
Herrn/Frau [Rechtsnachfolger/in des/der ursprünglichen Hauptmieters/Haupmieterin] |
[Name] |
[Adresse] |
Mietzinsanhebungnach Unternehmenserwerb |
Sehr geehrte(r) [Unternehmenserwerber/in]!33Die Anerkennung des Unternehmenserwerbers als Hauptmieter bedeutet, dass der „alte“ = ursprüngliche) Hauptmieter mit Zugang der Erklärung des Vermieters an den Erwerber des Unternehmens (also an einen am ursprünglichen Mietvertrag nicht beteiligten Dritten!) diesen nunmehr als (neuen) Hauptmieter „anerkennt“, gemäß § 46 Abs. 5 letzter Satz MRG aus dem dreipersonalen Rechtsverhältnis ausscheidet und ein („normales“) Mietverhältnis zwischen Vermieter und Unternehmenserwerber zustande kommt. Der ursprüngliche Hauptmieter hat keinerlei Möglichkeit, eine derartige Beendigung seiner Rechtsstellung zu verhindern, vielmehr ist dies allein in das Belieben des Vermieters gestellt, woraus umgekehrt folgt, dass auch der Unternehmenserwerber keinerlei Möglichkeit zur Erzwingung dieser Änderung (aber auch nicht zu deren Ablehnung!) besitzt (vgl. T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht3, MRG § 46a Rz 39 mwN). |