16.1. Gebührenrechtliche Beurteilung von Vorwegvereinbarungen
Von wesentlicher Bedeutung in der Praxis ist die gebührenrechtliche Beurteilung von Vorweg- bzw Vorausvereinbarungen nach §§ 97 ff EheG.1006 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass diese – wenn es um die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse geht und/oder die Ehewohnung (Opt-in oder Opt-out) – notariatsaktpflichtig sind.