15.1. Allgemeines
In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, wie Ehegatten vorgehen, wenn sie Unterhaltsansprüche geltend machen möchten und über die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten nicht informiert sind und sich dieser auch (freiwillig) nicht bereit erklärt, diesbezügliche Auskünfte zu erteilen. Diese bedeutende Frage wurde in der Rspr und Lehre lange Zeit unterschiedlich beantwortet. Ein eigenständiger diesbezüglicher Aufklärungsanspruch besteht im geltenden Recht nicht. Derartige Ansprüche können aber nach Auffassung des OGH mit einem prozessualen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gem Artikel XLII (42) EGZPO Fall 1 und Fall 2 durchgesetzt werden.959 Dieser Rechnungslegungsanspruch setzt das Bestehen eines materiell-rechtlichen Auskunftsanspruchs voraus. Dies bedeutet, dass der Anspruch grundsätzlich dem Grunde nach zu Recht bestehen muss. Weiters ist erforderlich, dass nach materiellem Recht der eine auskunftsberechtigte Ehegatte gegen den anderen auskunftsverpflichteten Ehegatten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkeiten geltend machen kann und die Auskunftserteilung für den Verpflichteten (im Sinne einer Interessenabwägung) zumutbar ist.960 Seite 176