14.1. Allgemeines
Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen, die zu einem Unternehmen gehören (§ 82 Abs 1 Z 3) EheG und Anteile an einem Unternehmen, es sei denn, es handelt sich um bloße Wertanlagen (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG). Hintergrund und Ratio dieser Bestimmung ist, dass nach dem Willen des Gesetzgebers der Erhalt des Unternehmens auch im Falle einer Scheidung von unternehmerisch tätigen Ehegatten gesichert sein soll. Insolvenzen sollten in diesem Zusammenhang möglichst hintangehalten werden. Durch die Aufteilung des Unternehmens dürfen auch Arbeitsplätze nicht gefährdet werden,682 was vor dem Hintergrund volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte auch durchaus zweckmäßig und legitim erscheint. Darüber hinaus soll auch nach einer Scheidung die Erwerbsquelle des Geschiedenen – unter anderem zur Erfüllung seiner Unterhaltsverpflichtungen – gesichert sein. Wesentlich ist, dass der Gesetzgeber dabei von einer ge Seite 140