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13. Aufteilungsverfahren (Leb)

Leb2. AuflJänner 2021

13.1. Allgemeines

Soweit sich die Ehegatten über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nicht einigen, hat hierüber auf Antrag das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden (§ 85 EheG). Für ein Aufteilungsverfahren bleibt also nur noch Raum, wenn sich die Ehegatten nicht bereits im Vorfeld über die Aufteilung des ehelichen Vermögens (vollständig) geeinigt haben oder solange ein alle Aufteilungsansprüche regelnder Vergleich in gültiger Form besteht. Ein Aufteilungsanspruch wird auch dann verneint, wenn die Aufteilung bereits durch eine Vorwegvereinbarung nach § 97 EheG648648Vgl dazu Punkt 5.3. geregelt ist. Das Aufteilungsverfahren ist daher diesbezüglich nur subsidiär. Auch die Aufhebung einer Miteigentümergemeinschaft im Zusammenhang mit der Klärung der Frage, ob die Liegenschaft in die Aufteilungsmasse fällt, hat aber angesichts des Vorrangs des Aufteilungsverfahrens in diesem Verfahren zu erfolgen.649649Vgl OGH 21. 5. 2019, 5 Ob 229/18i.

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