17.1. Vorwegvereinbarungen
Ansprüche auf Zuhaltung von formgültig geschlossenen Vorwegvereinbarungen über eheliche Ersparnisse und eheliches Gebrauchsvermögen nach § 97 Abs 1 bis Abs 5 EheG sind im Klageweg geltend zu machen. Der Richter ist im Aufteilungsverfahren im Außerstreitverfahren nur mit der Aufteilung des ehelichen Vermögens befasst, aber nicht mit der Bekämpfung derartiger Vereinbarungen.