10.1. Liegenschaftsverträge
Häufig beabsichtigen Ehegatten bereits während aufrechter Ehe, dem anderen Ehegatten in die Ehe eingebrachte, geerbte oder geschenkte Liegenschaften unentgeltlich zu übertragen. Dies oftmals vor dem Hintergrund, sie bei haftungsgeneigten Tätigkeiten, wie Geschäftsführer-, Vorstands- oder Aufsichtsratsfunktionen dem Zugriff von potenziellen Unternehmensgläubigern zu entziehen. Diesbezüglich können auch die Anfechtungstatbestände nach der Anfechtungsordnung – außerhalb einer Insolvenzgefährdung – relevant sein. Insb wenn eine Benachteiligungsabsicht vorliegt, kommt unter Umständen auch eine Anfechtung der Vermögensverschiebung nach der Anfechtungsordnung in Betracht. Wenn die Liegenschaften bei der Ehescheidung wieder rückübertragen werden sollen, ist ein Ehevertrag mit einer entsprechenden Rückübertragungsverpflichtung zwischen den Ehegatten556 zu vereinbaren. In Betracht kommt auch die Vereinbarung eines entsprechenden Widerrufsrechtes für den Geschenkgeber. Die gesetzlichen Widerrufsgründe nach § 948 ABGB – beispielsweise wegen groben Undankes oder einer Verletzung an Leib und Ehre – kommen regelmäßig kaum in Betracht. Überhaupt sollten die Beweggründe für den Abschluss von derartigen Liegenschaftsübertragungen und Eheverträge für die spätere Auslegung genau ausformuliert werden. Handelt es sich um eine Liegenschaft mit einem Wohngebäude und zusätzlich noch um die Ehewohnung, dann sind insb die Vorgaben des § 82 Abs 2 und § 97 EheG zu berücksichtigen.557