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11. Ehescheidungsverfahren (Leb)

Leb2. AuflJänner 2021

11.1. Einvernehmliche Ehescheidung

11.1.1. Voraussetzungen

Eine einvernehmliche Ehescheidung nach § 55a EheG können Ehegatten anstreben, wenn folgende kumulativen Voraussetzungen vorliegen: Die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten muss bereits seit mindestens einem halben Jahr aufgelöst sein und die Ehegatten müssen die unheilbare Zerrüttung der ehelichen Verhältnisse zugestehen. Weiters muss zwischen den Ehegatten Einvernehmen über die Scheidung bestehen. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung (= Scheidungsvergleich oder Scheidungsfolgenvereinbarung) über die Scheidungsfolgen von den Ehegatten dem Bezirksgericht zu unterbreiten oder es ist eine solche vor Gericht zu schließen.

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