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9. Verträge zwischen Ehegatten von Todes wegen (Erbrechtliches) (Leb)

Leb2. AuflJänner 2021

9.1. Vorbemerkungen

Der Ehegatte, der mit dem Erblasser bei dessen Tod in aufrechter Ehe lebt, hat ein gesetzliches Erbrecht, dessen Umfang davon abhängt, mit welchen Verwandten der Ehegatte konkurriert (§ 744 ABGB). Neben den Kindern des Erblassers und ihren Nachkommen erbt der Ehegatte ein Drittel, neben den Eltern des Erblassers zwei Drittel des Nachlasses und in den übrigen Fällen erbt der Ehegatte die ganze Verlassenschaft. Sofern ein Elternteil vorverstorben ist, fällt auch dessen Anteil dem Ehegatten oder eingetragenen Partner zu. Auf den Erbteil des Ehegatten oder eingetragenen Partners ist alles anzurechnen, was dieser durch Ehe- oder Partnerschaftspakt oder Erbvertrag aus dem Vermögen des Verstorbenen erhält (§ 744 Abs 2).

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