7.1. Allgemeines
Die gesetzlichen Bestimmungen zu Vorwegvereinbarungen gelten nach § 97 Abs 5 Ehe nicht für Vereinbarungen, die die Ehegatten im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe geschlossen haben. Unter dem Terminus „im Zusammenhang“ wird ein inhaltlich funktionaler und zeitlicher Aspekt verstanden. Demnach haben insb die zuvor erläuterten Geltungsbeschränkungen des § 97 Abs 1 bis 4 bei der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse, des Gebrauchsvermögens und der Ehewohnung im Bereich dieser Vereinbarungen keine Relevanz. Diese Vereinbarungen können auch formfrei abgeschlossen werden; eine rechtliche Beratung ist ebenso nicht notwendig. Seite 79