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6. Trennungsvereinbarungen (Leb)

Leb2. AuflJänner 2021

6.1. Regelungszweck

Beabsichtigen Ehegatten eine Trennung sollten diese unbedingt eine sogenannte Trennungsvereinbarung abschließen, in welcher sie die wichtigsten Rechtsbereiche, wie insb Wohnrecht, Unterhalt, Tragung von Betriebskosten, Lagerung von Gegenständen, Vermögensaufteilung usw regeln. Diese Vereinbarung kann auch auf befristete Zeit abgeschlossen werden, falls die Ehegatten ein späteres Zusammenleben oder eine Versöhnung nicht ausschließen. In diesem Fall ist zu vereinbaren, dass die Trennungsvereinbarung außer Kraft tritt, wenn die Ehegatten übereinkommen, nicht mehr getrennt leben zu wollen und auch tatsächlich wieder gemeinsam wohnen. Im Fall der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe aus welchem Grund auch immer hat die Vereinbarung natürlich auch keine Gültigkeit mehr.

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