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5. Ehepakte, Eheübereinkommen und Vorwegvereinbarungen (Leb)

Leb2. AuflJänner 2021

5.1. Gesetzlicher Güterstand

Zwischen den Ehegatten herrscht während der Ehe das Prinzip der Gütertrennung (§ 1233 Satz 1, § 1237 ABGB). Treffen die Ehegatten keine besonderen Vereinbarungen aus Anlass der Eheschließung – wie beispielsweise die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft –, so gilt der gesetzliche Güterstand gem § 1237 ABGB. Die Ehegatten sind daher vermögensrechtlich selbstständig und jeder Ehegatte verwaltet – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung – sein Vermögen selbst. Jeder Ehegatte behält sein vorheriges Eigentum und auch das während der Ehe erworbene Vermögen. Über sein Eigentum kann daher jeder Ehegatte während aufrechter Ehe frei verfügen;

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es gibt keine Verfügungsbeschränkungen. Die volle Gütertrennung besteht bis zur Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe. Danach kommt es nach den §§ 81 ff EheG zu einer Teilung des gemeinsamen Vermögens, wobei die bis dahin bestehenden Eigentumsverhältnisse nicht allein ausschlaggebend für das Aufteilungsverfahren sind.9191Vgl Gitschthaler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar Band 25 § 81 Rz 2 f.

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