5.1. Gesetzlicher Güterstand
Zwischen den Ehegatten herrscht während der Ehe das Prinzip der Gütertrennung (§ 1233 Satz 1, § 1237 ABGB). Treffen die Ehegatten keine besonderen Vereinbarungen aus Anlass der Eheschließung – wie beispielsweise die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft –, so gilt der gesetzliche Güterstand gem § 1237 ABGB. Die Ehegatten sind daher vermögensrechtlich selbstständig und jeder Ehegatte verwaltet – vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung – sein Vermögen selbst. Jeder Ehegatte behält sein vorheriges Eigentum und auch das während der Ehe erworbene Vermögen. Über sein Eigentum kann daher jeder Ehegatte während aufrechter Ehe frei verfügen; Seite 24