Die Ehe ist ein Vertrag, in welchem zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten, erklären (§ 44 ABGB). Die Ehe bedeutet eine lebenslange Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Aufgrund des VfGH-Erkenntnisses vom 4. 12. 201773 ist die Wortfol Seite 18ge „verschiedenen Geschlechts“ in § 44 ABGB seit 1. 1. 2019 aufgehoben;74 nunmehr ist die Ehe auch für Personen gleichen Geschlechts geöffnet.