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3. Die Ehe (Leb)

Leb2. AuflJänner 2021

Die Ehe ist ein Vertrag, in welchem zwei Personen gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitig Beistand zu leisten, erklären (§ 44 ABGB). Die Ehe bedeutet eine lebenslange Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Aufgrund des VfGH-Erkenntnisses vom 4. 12. 20177373Vgl VfGH G 258/2017, G 259/2017. ist die Wortfol

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ge „verschiedenen Geschlechts“ in § 44 ABGB seit 1. 1. 2019 aufgehoben;7474Vgl Leb in Deixler-Hübner, Handbuch Familienrecht2 65. nunmehr ist die Ehe auch für Personen gleichen Geschlechts geöffnet.

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